Europaudvalget 2016-17
KOM (2016) 0815 Bilag 10
Offentligt
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Bundesrat
Drucksache
10.03.17
761/16
(Beschluss)
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für
die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
COM(2016) 815 final; Ratsdok. 15642/16
Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 gemäß §§ 3 und 5
EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1.
Der Bundesrat begrüßt angesichts der steigenden EU-Mobilität der Unions-
bürgerinnen und -bürger, dass die Kommission nunmehr einen Vorschlag zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr.
987/2009 vorgelegt hat, mit dem die Regelungen zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit weiterentwickelt werden sollen.
Aus Sicht der deutschen Länder ist es wichtig, dass eine klarstellende Än-
derung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgt, um die aktuelle Recht-
sprechung des EuGH abzubilden und eine gleichmäßige Rechtsan-
wendungspraxis zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf das Ver-
hältnis des Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu Artikel 24 der
Richtlinie 2004/38/EG. Es muss klargestellt werden, dass das Gleichbe-
handlungsgebot aus Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die in
Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Ausnahmen unberührt
lässt.
Der Bundesrat begrüßt daher, dass die Kommission mit der Änderung des
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Rechtsprechung des EuGH
2.
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ISSN 0720-2946
kom (2016) 0815 - Bilag 10: Bundesrats udtalelse af 10/3-17 om Kommissionens forslag om sociale sikringssystemer
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Drucksache 761/16 (Beschluss)
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zur Rechtmäßigkeit nationaler Regelungen, die den Zugang von nicht er-
werbstätigen EU-Bürgern zu den Leistungen der sozialen Sicherheit von der
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach europäischem Recht abhängig machen,
kodifiziert. Er fordert allerdings, dass auch die Rechtsprechung des EuGH aus
den Rechtssachen Alimanovic sowie Garcia-Nieto (Urteil vom 15. September
2015- C 67/14 Alimanovic und Urteil vom 25. Februar 2016 - C 299/14
Garcia-Nieto) kodifiziert wird, mit der die Rechtmäßigkeit von nationalen
Sozialhilfeleistungsausschlüssen bestätigt wurde, die entsprechend Artikel 24
Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erwerbstätige EU-Bürger mit
Aufenthaltsrecht betrifft. Er bittet die Bundesregierung daher, sich in den
anstehenden Ratsbehandlungen hierfür einzusetzen.
3.
Der Bundesrat bedauert, dass die Kommission in ihrem Vorschlag bislang
keine Regelung vorgesehen hat, die eine Anpassung von Kindergeldleistungen
für in einem anderen Mitgliedstaat lebende Kinder an den Lebensstandard in
deren Wohnsitzland ermöglicht. Dabei kann die Zahlung des vollen Kinder-
geldbetrags für Kinder, die in Mitgliedstaaten wohnen, die ein deutlich
niedrigeres Lebenshaltungsniveau aufweisen, zu ungewollten Anreizen für Ar-
mutsmigration und die Trennung von Familien führen. Er begrüßt daher die
Initiative der Bundesregierung, im Rahmen der weiteren Beratungen auf eine
Änderung des Vorschlags hinzuwirken, die künftig eine Indexierung des
Kindergelds nach dem Lebenshaltungsniveau des Mitgliedstaates, in dem das
Kind wohnt, ermöglicht.
Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission mit der Einfügung eines
Artikel 76a ermächtigt werden soll, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel
291 AEUV zu erlassen, mittels derer ein Standardverfahren für die
Ausstellung, die Anfechtung und den Widerruf des Portablen Dokumentes A 1
(sogenannte A 1-Bescheinigung) festgelegt werden soll, damit eine miss-
bräuchliche Verwendung dieses Dokuments erschwert wird.
Insbesondere dem Widerruf des Dokuments, falls dessen Richtigkeit be-
ziehungsweise Gültigkeit vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmit-
gliedstaats bestritten wird, kommt dabei herausgehobene Bedeutung zu. Das
angestrebte Verfahren kann insbesondere dazu geeignet sein, langwierige
Rechtsstreite bis hin zum Vertragsverletzungsverfahren vermeidbar zu machen
und so zum innereuropäischen Rechtsfrieden beizutragen.
4.
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Drucksache 761/16 (Beschluss)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung unter Bezugnahme auf § 6
Absatz 1 EUZBLG dazu auf, die Länder auch bei der Erarbeitung von dele-
gierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu diesem Legislativ-
vorschlag umfassend und rechtzeitig zu konsultieren und zu Sachver-
ständigengruppen hinzuziehen.
5.
Im Übrigen erinnert er die Kommission mit Blick auf das äußerst komplexe
Regelwerk der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 an
die von ihr in der Initiative einer besseren Rechtsetzung erklärten Ziele.
Angesichts der Komplexität des Regelwerks stellt sich die Feststellung der
Rechtslage sowohl für Behörden als auch für Bürgerinnen und Bürger nach
wie vor als schwierig dar. Er sieht daher weiterhin Vereinfachungsbedarf.
Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
6.