Europaudvalget 2018-19 (1. samling)
EUU Alm.del
Offentligt
1983202_0001.png
1 von 2
111 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz,
mit
dem
das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
das
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundes-
gesetz BGBl. I Nr. xx/2018, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§
8a.(1)
Die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mit-
gliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europä-
ischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede
Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu be-
stimmen.
(2) Die Beträge an Familienbeihilfe nach Abs. 1 gelten erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum
Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte nach Abs. 1. Die Beträge sind in der Folge jedes
zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
(3) Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend oder der Bundesminister für Frauen, Fa-
milien und Jugend hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für
Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach Abs. 1 und 2 sowie die Beträge nach § 33
Abs. 3 Z 2 EStG 1988 mit Verordnung kundzumachen.“
2. § 39g wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für die technische Umsetzung der Anpassung der Beträge an Familienbeihilfe nach § 8a Abs. 1
bis 3 ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) einmalig ein Pauschalbetrag von 125 000 Euro aus
Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.“
3. § 53 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.
(5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen
nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung.“
4. § 55 wird folgender Abs. 38 angefügt:
„(38) §§ 8a, 39g Abs. 6 und 53 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018
treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
www.parlament.gv.at
EUU, Alm.del - 2018-19 (1. samling) - Endeligt svar på spørgsmål 52: Spm. om det østrigske lovforslag om indeksering af børnecheck, til skatteministeren, kopi til udenrigsministeren
2 von 2
111 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2017, wird wie folgt geändert:
§ 33 Abs. 3 lautet:
„(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbe-
trag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:
1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staa-
tes des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbe-
trag zu.
2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer
anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt
der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mit-
gliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im
Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag
1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist
in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröf-
fentlichten Werte anzupassen.
b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgeset-
zes 1967 kundzumachen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Entwicklungshelfergesetzes
Das Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 187/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 entfällt und Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 13.
2. § 16a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
www.parlament.gv.at
EUU, Alm.del - 2018-19 (1. samling) - Endeligt svar på spørgsmål 52: Spm. om det østrigske lovforslag om indeksering af børnecheck, til skatteministeren, kopi til udenrigsministeren
1983202_0003.png
Unterzeichner
Datum/Zeit-UTC
Prüfinformation
Parlamentsdirektion
2018-05-02T15:43:50+02:00
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels und des
Ausdrucks finden Sie unter: https://www.parlament.gv.at/siegel
Hinweis
Dieses Dokument wurde elektronisch besiegelt.