Europaudvalget 2018-19 (1. samling)
EUU Alm.del
Offentligt
111 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen
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Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit werden die Familienbeihilfe und der Kinder-
absetzbetrag auch für Kinder gewährt, die sich ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz aufhal-
ten. Zur Vermeidung von Verzerrungen bei undifferenziertem Export sollen die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag nach der Kaufkraft jenes Landes, in dem das Kind wohnt, indexiert werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-
VG ("Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Las-
tenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat").
Information zum Begutachtungsverfahren:
Der Kritik, der Gesetzentwurf widerspreche dem EU-Recht, wird in den ergänzten Erläuterungen entge-
gengetreten. Anregungen zur Gestaltung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung und zu redaktio-
nellen Belangen wurde entsprochen.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):
Zu Art. 1 Z 1, 3 und 4 (§§ 8a, 53 Abs. 4 und 55 Abs. 38):
Im Rahmen des Familienlastenausgleichs als jenem Teil der Familienpolitik, der die wirtschaftliche För-
derung der Familien nach familien- bzw. kindbezogenen Kriterien zum Inhalt hat, kommt der Familien-
beihilfe eine ganz besondere Funktion zu. Grundsätzliche Intention der Familienbeihilfe ist es, für die
Eltern einen teilweisen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung zu schaffen, die ihnen u.a. durch die
Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern entsteht. Insofern orientiert
sich die Höhe der Entlastung durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag – dem Funktions-
gleichheit in Bezug auf die Familienbeihilfe zukommt – an den tatsächlich anfallenden Lebenshaltungs-
kosten. Die Höhe der Lebenshaltungskosten wiederum hängt naturgemäß vom Wohnort der Kinder ab
und kann daher entsprechend differieren.
Um der Intention des Gesetzgebers auch weiterhin Rechnung zu tragen und durch die Familienbeihilfe
und den Kinderabsetzbetrag eine teilweise Entlastung aus der von der Unterhaltspflicht erfließenden Be-
lastung zu erreichen, ist es notwendig Änderungen vorzunehmen, um Verzerrungen durch undifferenzier-
ten Export im Wege einer Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an das Preisni-
veau des Wohnstaates zu kompensieren.
Das Bundesministerium für Finanzen hat bereits im Jahr 2017 ein Rechtsgutachten zur Frage eingeholt,
wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für Personen neugestaltet werden können, deren
Kinder in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz leben. Dabei hat sich gezeigt, dass die Familienbei-
hilfe und der Kinderabsetzbetrag als Familienleistungen exportpflichtig im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind, dass dieser Exportpflicht aller-
dings auch durch indexierte Leistungen entsprochen werden kann. Als Zusammenfassung der wichtigsten
Ergebnisse des Rechtsgutachtens kann Folgendes festgehalten werden:
„Ausgangslage:
In Umsetzung der im europäischen Primärrecht garantierten Freizügigkeit hat eine Person gemäß Art. 67
der VO 883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf
Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, „als ob“ die Familienan-
gehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Funktion der österreichischen Familienbeihilfe:
Die österreichische Familienbeihilfe ist nach der Intention des Gesetzgebers und der Judikatur des VfGH
funktional eine teilweise Entlastung von der aus der Unterhaltspflicht erfließenden Belastung. Innerhalb
des dualen Systems der Familienentlastung kommt der Familienbeihilfe eine spezifische Funktion zu,
nämlich einen Teil der Ausgaben für die Sicherstellung des dem Regelbedarf zugrundeliegenden Waren-
korbs zu refundieren. Sie soll die Person, in deren Haushalt das Kind lebt in die Lage versetzen, einen
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Teil jener Sachgüter und Dienstleistungen, die für die Erfüllung seine Unterhaltspflicht maßgeblich sind,
nicht aus seinen eigenen Mitteln, sondern mit Unterstützung und aus Mitteln der Allgemeinheit zu erwer-
ben. Durch die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den in Geld zu zahlenden Unterhalt kommt es indi-
rekt zu einer Entlastung des zur Zahlung von Geldunterhalt Verpflichteten.
Unterhaltspflicht bei Kindern im Ausland:
Angesichts dieser unterhaltsbezogenen Funktion ist zu berücksichtigen, dass der Unterhalt bei im Ausland
lebenden Kindern nach der zivilrechtlichen Judikatur nicht nur nach den durchschnittlichen Lebensver-
hältnissen des Unterhaltsverpflichteten, sondern auch im Verhältnis zur Kaufkraft im Wohnland des Kin-
des zu bemessen ist. Dem Kind im Ausland ist auf Basis konkreter Feststellungen durch das Gericht ein
so genannter „Mischunterhalt“ zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im
Ausland und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet.
Verzerrungen bei undifferenziertem Export der Familienbeihilfe:
Angesichts dieser Unterhaltsverpflichtung wird die Familienbeihilfe bei undifferenziertem Export in
Länder mit anderer Kaufkraft als Österreich ihrer Funktion nicht gerecht: In Ländern mit niedriger Kauf-
kraft kommt es zu über die Entlastung hinausgehenden Förderungseffekten; in Ländern mit höherer
Kaufkraft ist das Ausmaß der Entlastung zu gering. Soweit die Unterhaltsbelastung vom Preisniveau
jenes Landes abhängt, in dem das Kind wohnt, ist es daher von der Sache her gesehen zwingend, auch die
Entlastung auf Aufwand und Kaufkraft in jenem Land zu beziehen, in dem das Kind wohnt.
Europarechtlich fragwürdige Effekte:
Erfolgt keine Indexierung der Familienbeihilfe nach der Kaufkraft beim Leistungsexport, treten in jegli-
cher Hinsicht primärrechtlich fragwürdige Effekte ein: Wird die Leistung in absolut unveränderter Höhe
trotz unterschiedlicher Preisniveaus gewährt, kommt es entweder zu einer Überförderung oder Umvertei-
lung, die von den Grundfreiheiten nicht gefordert ist (wenn das Wohnland des Kindes ein Land mit nied-
riger Kaufkraft ist), oder zur Unterförderung (wenn das Wohnland des Kindes ein Land mit höherer
Kaufkraft ist), die der Ausübung der Freizügigkeit entgegensteht.
Fazit:
Wird die Familienbeihilfe nicht entsprechend der Kaufkraft indexiert, erfolgt die Unterhaltsentlastung
entgegen dem Wortlaut, Sinn und Zweck von Artikel 67 der VO 883/2004 in Form der Beteiligung an
den Kosten des Regelbedarfs nicht in einer Weise, „als ob“ das Kind seinen Wohnort in Österreich hat.
Erfolgt der Export der Leistung jedoch nach der Kaufkraft indexiert, wird eine gleichmäßige Beteiligung
an den Kosten der Bedarfsdeckung erreicht – so „als ob“ das Kind in Österreich wohnen würde.“
Darüber hinaus sind auch folgende Gesichtspunkte beachtlich:
Die Europäische Kommission hat in der Begründung ihres Gesetzgebungsvorschlages zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Link
http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2016/DE/COM-2016-815-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF,
PDF Seite 2, 4. Absatz) selbst festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, ihr eigenes System der
sozialen Sicherheit auszugestalten und unter anderem festzulegen, welche Leistungen gewährt werden
und wie diese Leistungen berechnet werden und zwar für alle Leistungen inklusive der Familienleistun-
gen, solange dies europarechtskonform geschieht. Dabei können die Mitgliedstaaten auch Entwicklungen
bei der Gewährung dieser Leistungen berücksichtigen auch in Bezug auf die Leistungen, die Bürgerinnen
und Bürgern gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind. Daher ist es nach den
Ausführungen der Europäischen Kommission grundsätzlich möglich, Familienleistungen national anzu-
passen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in Rede stehende Gesetzesvorschlag eine
Anpassung an das Preisniveau vorsieht, die in keiner Weise begrenzt oder einschränkend angewendet
wird. Es wird die österreichische Leistungshöhe als Referenzwert herangezogen, auf deren Basis die
Leistungshöhe für Kinder, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz leben, zu errech-
nen ist. Das bedeutet, dass der angepasste Betrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bei einem
Wohnort des Kindes mit einem niedrigeren Preisniveau einen niedrigeren Wert ergibt, aber auch, dass bei
einem Wohnort des Kindes in einem Staat, der ein höheres Preisniveau aufweist, der Betrag entsprechend
nach oben anzupassen ist. Dem Vorwurf, es handle sich bei der in Rede stehenden Anpassung um eine
bloße Einsparungsmaßnahme, kann damit entgegengetreten werden. Unabhängig von den tatsächlichen
finanziellen Auswirkungen, ist nämlich anzuführen, dass der Förderungseffekt im Sinne einer sachgerech-
ten Lösung von den tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Bestreitung der Lebenskosten abhängen
soll.
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In der Rechtssache C-41/84, Pinna, hatte der EuGH über eine Sonderregelung Frankreichs in der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 – der Vorgängerverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit – abzusprechen, wonach der von Frankreich zu gewährende
Betrag an Familienbeihilfe, den Frankreich für Kinder zu leisten hatte, die in einem anderen EU-Staat
lebten, mit dem Betrag der Familienbeihilfe des Wohnortes der Kinder begrenzt war.
Die Entscheidungen des EuGH in der RS Pinna und in der RS Dodl/Oberhollenzer (und zahlreiche ähnli-
che Entscheidungen) betreffen aber Sachverhalte und Rechtsfragen, die mit der Frage der Indexierung
nichts zu tun haben: Die geplante Österreichische Regelung zielt nicht auf den Wechsel oder eine Vermi-
schung der anzuwendenden Rechtsordnungen, sondern sieht für alle Sachverhalte unabhängig von Staats-
bürgerschaft und vom Wohnsitz des Anspruchsberechtigten oder des Kindes die Anwendung der österrei-
chischen Regelung vor. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Staff Working Document Impact Assess-
ment zur teilweisen Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (Doc SWD-2016 460 final/2 Part 1/6) klar aussagt, dass der Fall Pinna nicht die „An-
passung einer Leistung, sondern deren Ersatz“ durch eine andere Leistung betraf. Daraus wird gefolgert,
dass das die Entscheidung Pinna „angemessen gewichtet werden muss“, und indirekt, dass sie einer Inde-
xierung nicht grundsätzlich entgegensteht (FN 378).
Zu verweisen ist auch auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-308/14, Kommission gegen
Vereinigtes Königreich, mit dem der EuGH klarstellt, dass die Mitgliedstaaten gerade bei den Familienle-
istungen die nationalen Voraussetzungen autonom festlegen können, solange sie die Grundsätze des Uni-
onsrechtes berücksichtigen. Insofern ist auch die Berechnung der Leistung der nationalen Ausgestaltung
zugänglich. Dem Argument, es liege eine indirekte Diskriminierung vor, ist die sachliche Rechtfertigung
und proportionale Ausgestaltung entgegenzuhalten.
Des Weiteren ist auch auf das Verhandlungsergebnis vor dem sogenannten „Brexit“ zu verweisen. In
diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. und 19.2.2016,
ABl. Nr. C 2016/69 I, die Möglichkeit einer Indexierung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konkret festgelegt. Ausgehend davon, dass dieser
Maßnahme sowohl Kommission als auch alle Mitgliedstaaten zugestimmt haben, kann angenommen
werden, dass auf dieser hochrangigen Ebene von einer sachlichen Rechtfertigung einer solchen Regelung
ausgegangen wurde und auch kein Widerspruch zu den Grundverträgen vorliegt.
Zur immer wieder aufgeworfenen Behauptung, dass die Finanzierung der Familienbeihilfe einer Indexie-
rung entgegenstehe (ähnlich wie dies beispielsweise bei Pensionen der Fall sei), ist darauf hinzuweisen,
dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen bestehen und keineswegs jede Familienleistung
einer Indexierung zugänglich ist: Der Auffassung, dass eine Pension nicht indexierbar ist, kann zuge-
stimmt werden, ist jedoch für die Familienbeihilfe irrelevant. Wie die Antwort der europäischen Kommis-
sion vom 20.3.2018, ENE-000191/2018 auf die Anfrage E-001852/2017 zutreffend ausführt, zählt es zu
den Wesenselementen des gemeinsamen Marktes, dass für die gleichen im Arbeitskontext gezahlten Bei-
träge die gleichen Leistungen zu zahlen seien. Damit wird klar, dass die auch für Familienleistungen
europarechtlich vorgesehene Exportverpflichtung sicherstellen soll, dass das Arbeitseinkommen unab-
hängig vom Wohnsitz gebührt, und verhindern soll, dass es in Abhängigkeit vom Wohnsitz des Arbeit-
nehmers oder des Kindes geschmälert wird.
Allerdings darf nicht ignoriert werden, dass die österreichische Familienbeihilfe aus einer Abgabe der
Dienstgeber und allgemeinen Steuermitteln finanziert wird. Während vergleichbare Familienleistungen in
vielen anderen Mitgliedstaaten aus Arbeitgeber-, und Arbeitnehmerbeiträgen in der Sozialversicherung
finanziert werden, wird die Abgabe der Dienstgeber zwar ausgehend von der Brutto-Lohnsumme bemes-
sen, bildet jedoch keinen Bestandteil des Bruttolohns, sondern wird auf diesen gleichsam aufgeschlagen:
funktionale und historische Argumente zeigen unzweifelhaft, dass die Familienbeihilfe nicht von den
Anspruchsberechtigten finanziert wird. In diesem Sinn hat auch der VfGH in der Entscheidung B2366/00
vom 4.12.2001, VfSlg 16.380, ausdrücklich festgehalten, dass die Finanzierung zwar „zu einem erhebli-
chen Teil durch zweckgebundene, von der Lohnsumme bemessene Beiträge der Arbeitgeber erfolgt“,
dass sich aber „daraus keinesfalls ableiten läßt, daß es sich bei der Familienbeihilfe um eine Art Versiche-
rungsleistung handelt, auf deren Gewährung durch Beitragsleistung Anspruch erworben würde.“
Insofern stützt vielmehr die erwähnte Antwort der europäischen Kommission vom 20.3.2018, ENE-
000191/2018 die Auffassung, dass die Familienbeihilfenindexierung zulässig sei, indem sie die Konnexi-
tät der Beitragszahlung mit dem Leistungsanspruch betont: Auch nach der geplanten Regelung sollen das
Brutto- und Nettoentgelt wie bisher unabhängig von der Staatsbürgerschaft und vom Wohnsitz unge-
schmälert und unabhängig gezahlt werden. Soweit jedoch darüber hinaus eine aus Steuermitteln finanzier-
te Leistung gewährt wird, die funktional die Unterstützung in der Tragung der Unterhaltslast bezweckt, ist
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eine an der Kaufkraft anknüpfende Indexierung sachlich und europarechtlich zulässig, wenn und soweit
die Unterhaltslast ebenfalls vom Preisniveau abhängt.
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt all diesen Überlegungen Rechnung:
Im Letzten geht es nicht um eine Diskussion der Frage, ob Familienleistungen indexiert werden können
oder nicht, sondern um die Frage, ob sich die – im vorliegenden Entwurf nicht in Frage gestellte – Ex-
portpflicht bezüglich der österreichischen Familienbeihilfe auf den
Betrag
oder den
Wert
bezieht. Hierzu
wird der Standpunkt vertreten, dass zulässig ist, eine nicht aus Arbeitnehmerbeiträgen finanzierte Geld-
leistung unter Wahrung der aus der Freizügigkeit erfließenden Diskriminierungsverbote zu indexieren.
Es wird vorgesehen, dass die Familienbeihilfenbeträge entsprechend den jeweiligen Preisniveaus des
Wohnortstaates der Kinder festzulegen sind. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte sollen die vom
Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs
der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)“ dienen. Diese Beträge sind alle
zwei Jahre anzupassen. Die näheren Details betreffend die Berechnungsgrundlagen und die sich daraus
ergebenden Beträge der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sind durch Verordnung festzule-
gen. Diese Verordnung ist gemeinsam durch die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend oder
den Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem
Bundesminister für Finanzen zu erlassen, zumal für den Kinderabsetzbetrag die gleichen Vorgaben gel-
ten.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 39g):
Für die technische Umsetzung ist das Bundesministerium für Finanzen federführend zuständig. Die dies-
bezüglichen Kosten sind durch einen Pauschalbetrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihil-
fen zu tragen.
Zu Art. 1 Z 3 (§ 53 Abs. 5):
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt haben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Bei Vollziehung der Familienbeihilfe durch die Abgabenbehörden ist als Verfahrensvorschrift grundsätz-
lich die Bundesabgabenordnung anzuwenden (es sei denn, dass das FLAG 1967 spezielle Bestimmungen
enthält). Dementsprechend ist auch in Bezug auf die Qualifikation des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen
Aufenthaltes die Bundesabgabenordnung heranzuziehen.
Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat nach § 26 Abs. 1 BAO jemand dort, wo er eine
Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und
benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften hat nach § 26 Abs. 2
BAO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Nach § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung werden in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft
des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben
(Auslandsbeamte), wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbe-
züge anweisenden Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder
Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören.
Die Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 BAO für den Bereich der Familienbeihilfe hat bislang zur
Folge, dass für Auslandsbeamte eine Sonderregelung gilt, wonach unabhängig vom Dienstort, die öster-
reichische Familienbeihilfe zuerkannt wird. Das bedeutet, dass auch für den Fall, dass ein Auslandsbeam-
ter mit Dienstort in einem Drittstaat, die Familienbeihilfe für seine in diesem Drittstaat lebenden Kinder
gewährt wird.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es seitens der Republik Österreich in Bezug auf
die Familienbeihilfe keine Exportverpflichtung in Bezug auf Kinder gibt, die sich in einem Staat außer-
halb der EU/des EWR oder der Schweiz aufhalten. Es gibt zwar eine Reihe von Abkommen über die
Soziale Sicherheit mit Drittstaaten, durch die im Wesentlichen sozialversicherungsrechtliche Belange
koordiniert werden, von denen aber keines einschlägige Regelungen betreffend einen Export von Famili-
enbeihilfe enthält.
Die in Rede stehende Gewährung der Familienbeihilfe für Auslandsbeamte soll entfallen. Damit wird
eine Ungleichbehandlung zu jenen Personen, die in einem Drittstaat arbeiten und in keinem Dienstver-
hältnis zu einer öffentlich rechtlichen Körperschaft stehen, beseitigt werden; wie etwa Personen die vom
Arbeitgeber in einen Drittstaat entsendet werden, mit der Familie in diesem Drittstaat leben und daher
keine Familienbeihilfe erhalten.
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Im Übrigen wird dadurch auch dem Prinzip der Republik Österreich, keine Familienleistungen in einen
Drittstaat zu exportieren, entsprochen.
Zu Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zu Art. 2 (§ 33 Abs. 3):
Der Kinderabsetzbetrag ist grundsätzlich eine Leistung nach dem Einkommensteuergesetz. Er wird für
jedes Kind gewährt, für das Familienbeihilfe zusteht und gelangt auch gemeinsam mit der Familienbeihil-
fe zur Auszahlung.
Zwischen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht Funktionsgleichheit, weil der Kinderabsetzbe-
trag funktional nicht als Steuerentlastung, sondern als Beihilfe in Form einer Direktzahlung an den glei-
chen Empfängerkreis unter den gleichen Voraussetzungen gezahlt wird. Die Regelung in § 33 Abs. 3
EStG ist daher als lex fugitiva zu den Regelungen des FLAG 1967 über die Höhe der Familienbeihilfe zu
qualifizieren. Angesichts dessen ist es schlüssig und folgerichtig, dass der Kinderabsetzbetrag analog wie
die Familienbeihilfe zu indexieren ist.
Zu Art. 3 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes):
Zu Art. 3 (§ 13):
Fachkräfte der Entwicklungshilfe und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglie-
der, sofern diese Personen österreichische Staatsbürger oder diesen durch das Recht der Europäischen
Union gleich gestellte Personen sind, werden auf Grund einer Sonderbestimmung während der Dauer der
Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergeset-
zes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt, als ob sie sich im
Einsatzland nicht ständig aufhielten.
Daraus ergibt sich derzeit eine privilegierte Situation in Form eines Leistungsexportes für Kinder von
Entwicklungshelfer/innen, die in einem Drittastaat leben. In analoger Betrachtungsweise zu den Aus-
landsbeamten soll auch diese Sonderregelung entfallen.
Die bisher bestehende sozialversicherungsrechtliche Absicherung bleibt hiervon unberührt.
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