Europaudvalget 2018-19 (1. samling)
EUU Alm.del
Offentligt
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111 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA
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Vorblatt
Ziel(e)
-
Vermeidung von Verzerrungen beim Leistungsexport der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden bei undifferenziertem Export in Länder mit
anderer Kaufkraft als Österreich ihrer Funktion nicht gerecht: In Ländern mit niedriger Kaufkraft kommt
es zu über die Entlastung hinausgehenden Förderungseffekten; in Ländern mit höherer Kaufkraft ist das
Ausmaß der Entlastung zu gering. Soweit die Unterhaltsbelastung vom Preisniveau jenes Landes abhängt,
in dem das Kind wohnt, ist es daher von der Sache her gesehen zwingend, auch die Entlastung auf
Aufwand und Kaufkraft in jenem Land zu beziehen, in dem das Kind wohnt.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
-
Differenzierung bei Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beim Leistungsexport
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sind an das Preisniveau des Wohnortstaates der Kinder
anzupassen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wird ab dem Jahr 2019 von
einer jährlichen Ausgabenminderung von rund 114 Millionen € ausgegangen.
Die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau des Wohnlandes
der Kinder soll als Dauerrecht gelten. Die Ausgabenminderung wird daher langfristig
über fünf Jahre
hinausgehend
wirken.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
2018
in Tsd. €
Nettofinanzierung Bund
0
2019
113.875
2020
114.000
2021
114.000
2022
114.000
Auswirkungen auf Kinder und Jugend:
Die durch die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages intendierte
Unterhaltsentlastung der Eltern bleibt erhalten, zumal der Orientierung an den Lebenshaltungskosten für
ein Kind Rechnung getragen wird; daher ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen
Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen stehen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Rechts der
Europäischen Union.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden die Systeme der sozialen Sicherheit
einschließlich
der Familienleistungen
koordiniert. Demzufolge sind Familienleistungen auch für Kinder zu gewähren,
die in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben.
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EUU, Alm.del - 2018-19 (1. samling) - Endeligt svar på spørgsmål 52: Spm. om det østrigske lovforslag om indeksering af børnecheck, til skatteministeren, kopi til udenrigsministeren
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Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
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Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das
Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden
Einbringende Stelle:
Vorhabensart:
Laufendes Finanzjahr:
Inkrafttreten/
Wirksamwerden:
BKA
Bundesgesetz
2018
2019
Problemanalyse
Problemdefinition
Auf Grund von EU-Koordinierungsregelungen werden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
auch für Kinder gewährt, die ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben. Durch einen
undifferenzierten Export von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag entstehen Verzerrungen. Es wird
von einem Personenkreis von 132.000 Kindern ausgegangen, die von der Maßnahme betroffen sind.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Beibehaltung der Rechtslage, wonach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die
ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben, weiterhin in voller Höhe zu gewähren wären.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Entwicklung der finanziellen Auswirkungen des
Leistungsexportes an Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die in einem EU/EWR-
Staat oder der Schweiz wohnen, wird abzufragen sein (mittels Auswertungen der
Familienbeihilfendatenbank).
Ziele
Ziel 1: Vermeidung von Verzerrungen beim Leistungsexport der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages
Beschreibung des Ziels:
Auf Grund von EU-Koordinierungsregelungen werden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
auch für Kinder gewährt, die ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben.
Zur Vermeidung von Verzerrungen bei undifferenziertem Export der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages soll die Höhe dieser Leistungen an das Preisniveau jenes Landes, in dem das Kind
wohnt, angepasst werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA
Die finanziellen Aufwendungen für den
Leistungsexport werden mit jährlich 273 Millionen
€ angenommen.
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt
Ab dem Jahr 2019 wird von einer Verminderung
des Leistungsexportes an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen um jährlich rund 114
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Millionen € ausgegangen.
Maßnahmen
Maßnahme 1: Differenzierung bei Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beim Leistungsexport
Beschreibung der Maßnahme:
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sind an das Preisniveau des Wohnortstaates der Kinder
anzupassen.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
Die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau des Wohnlandes
der Kinder soll als Dauerrecht gelten. Die Ausgabenminderung wird daher langfristig
über fünf Jahre
hinausgehend
wirken.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
Ergebnishaushalt
in Tsd. €
Werkleistungen
Transferaufwand
Aufwendungen gesamt
2018
0
0
0
2019
125
-114.000
-113.875
2020
0
-114.000
-114.000
2021
0
-114.000
-114.000
2022
0
-114.000
-114.000
Detaildarstellung der finanziellen Auswirkungen:
A. Allgemeine Bemerkungen:
1. Die Berechnung der finanziellen Entwicklung der in Rede stehenden Anpassung der Familienbeihilfe
und des Kinderabsetzbetrages ist komplex. Es gibt viele Variablen, die nicht im unmittelbaren
Einflussbereich Österreichs bzw. des Bundes liegen. Beispielsweise seien in diesem Zusammenhang die
Variablen wie die Betragshöhe der ausländischen Leistungen, die Kinderanzahl, die wirtschaftliche
Entwicklung aller beteiligten Staaten
inklusive Österreichs, die die statistischen Daten beeinflussen,
genannt. Diese Problematik wird durch den großen Staatenkreis auch insofern verstärkt, als die Systeme
der Familienleistungen viele inhaltlich unterschiedliche Varianten aufweisen (bedarfsorientierte
Gewährung je nach Einkommensgruppen, unterschiedliche Altersgrenzen, Abhängigkeit von
Familiengröße), die erfahrungsgemäß auch ständigen Anpassungen unterworfen sind.
Unter Punkt B. wird eine Kurzdarstellung über die finanzielle Entwicklung ab dem Jahr 2013 aufgelistet.
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Zur Schätzung der finanziellen Auswirkungen wurden die Jahre 2016 und 2017 detailliert aufgearbeitet
(siehe nachfolgende Punkte C. und D. sowie Anlagen 1 und 2).
Wie die Zahlen zeigen, kann ein kontinuierlicher Anstieg der Aufwendungen festgestellt werden. Im Jahr
2016 zeigen die Ausgaben ein höheres Ausmaß auf. Das ist auch darauf zurückzuführen, dass in den
Finanzämtern insbesondere im Jahr 2016 Rückstände abgebaut wurden (und Nachzahlungen für
vergangene Jahre durchgeführt wurden), wobei viele Fälle den Bereich der EU-Koordination betroffen
haben. Hieraus kann der Rückschluss gezogen werden, dass auch das Auszahlungsvolumen in Österreich
in oder für einzelne/n Jahren unterschiedlich sein kann.
Die Höhe des Finanzvolumens des Jahres 2016 wird im Hinblick auf die zu erwartenden steigenden
Ausgaben als durchschnittlich-repräsentativ erachtet und für die kommenden Jahre linear angesetzt.
B. Finanzielle Entwicklung der Ausgaben an Familienbeihilfe für Kinder in EU/EWR/Schweiz:
(Auszahlungen in jedem Jahr vom 1.1. bis 31.12.)
2013: 192
Millionen €
2014: 227 Millionen €
2015: 249 Millionen €
2016: 273 Millionen €
2017: 253 Millionen €
C. Finanzielle Auswirkungen durch die Anpassung der Familienbeihilfe /der Ausgleichszahlung /des
Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau des Wohnlandes der Kinder in Bezug auf das Jahr 2016
(Anlage 1 beinhaltet Detailberechnungen, Indikatoren/Anpassungsfaktoren, Kinderanzahl)
Basis: Auszahlungen im Jahr 2016 (1.1.2016 bis 31.12.2016)
1. Berechnungsgrundlagen:
Gesamtausgaben von rund 273 Mio. Euro für Kinder in EU/EWR/ Schweiz im Basisjahr 2016
Anpassungsfaktor: Eurostat-Tabelle
„Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten
Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU28=100) für das Jahr 2016“, Stand 19.06.2017
2. Einsparung bei Familienbeihilfe /Ausgleichszahlung /Kinderabsetzbetrag bei Staaten mit
niedrigeren Preisniveaus auf Basis der Auszahlungen im Jahr 2016:
Volle Familienbeihilfe (FB)
Österreich ist vorrangig zuständig: 20.912.791,10
Ausgleichszahlung (AZ)
Österreich ist nachrangig zuständig: 55.047.064,91
Gesamt Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung: 75.959.856,01
Kinderabsetzbetrag (KAB) aus voller FB: 8.323.089,57
Kinderabsetzbetrag (KAB) aus AZ: 27.050.118,74
Gesamt Kinderabsetzbetrag: 35.373.208,31
Gesamtbetrag FB/AZ/KAB: 111.333.064,32
3. Mehrkosten bei Familienbeihilfe /Ausgleichszahlung/ Kinderabsetzbetrag bei Staaten mit
höheren Preisniveaus auf Basis der Auszahlungen im Jahr 2016:
Volle Familienbeihilfe (FB)
Österreich ist vorrangig zuständig: 69.209,68
Ausgleichszahlung (AZ)
Österreich ist nachrangig zuständig: 1.383,06
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Gesamt Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung: 70.592,74
Kinderabsetzbetrag (KAB) aus voller FB: 27.536,71
Kinderabsetzbetrag (KAB) aus AZ: 7.315,62
Gesamt Kinderabsetzbetrag: 34.852,33
Gesamtbetrag FB/AZ/KAB: 105.445,07
4. Gesamthöhe der Einsparung auf Basis des Auszahlungen im Jahr 2016 (Betrag in Euro):
111.333.064,32
105.445,07= 111.227.619,25
5. Gesamthöhe der Einsparungen unter Berücksichtigung der bereits beschlossenen Erhöhung der
Familienbeihilfe ab 01.01.2018 um 1,9%: 111.227.619,25 x 101,9%= 113.340.944,02.
Gerundet: 114 Mio. Euro (78,4 Mio. an Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung und 35,6 Mio. an
Kinderabsetzbeträgen)
D. Finanzielle Auswirkungen durch die Anpassung der Familienbeihilfe/der Ausgleichszahlung/des
Kinderabsetzbetrages an das Preisniveau des Wohnlandes der Kinder in Bezug auf das Jahr 2017
(Anlage 2 beinhaltet Detailberechnungen, Indikatoren/Anpassungsfaktoren, Kinderanzahl)
Basis: Auszahlungen im Jahr 2017 (1.1.2017 bis 31.12.2017)
1. Berechnungsgrundlagen:
Gesamtausgaben von rund 253 Mio. Euro für Kinder in EU/EWR/ Schweiz im Basisjahr 2017
Anpassungsfaktor: Eurostat-Tabelle
„Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten
Haushalte
einschließlich indirekter Steuern (EU28=100) für das Jahr 2016“, Stand 19.06.2017
2. Einsparung bei Familienbeihilfe /Ausgleichszahlung /Kinderabsetzbetrag bei Staaten mit
niedrigeren Preisniveaus auf Basis der Auszahlungen im Jahr 2017:
Volle Familienbeihilfe (FB)
Österreich ist vorrangig zuständig: 17.467.176,60
Ausgleichszahlung (AZ)
Österreich ist nachrangig zuständig: 51.812.657,40
Gesamt Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung: 69.279.833,99
Kinderabsetzbetrag (KAB) aus voller FB: 6.906.973,49
Kinderabsetzbetrag (KAB) aus AZ: 26.609.562,44
Gesamt Kinderabsetzbetrag: 33.516.535,93
Gesamtbetrag FB/AZ/KAB: 102.796.369,92
3. Mehrkosten bei Familienbeihilfe /Ausgleichszahlung/ Kinderabsetzbetrag bei Staaten mit
höheren Preisniveaus auf Basis der Auszahlungen im Jahr 2017:
Volle Familienbeihilfe (FB)
Österreich ist vorrangig zuständig: 65.111,84
Ausgleichszahlung (AZ)
Österreich ist nachrangig zuständig: 6.087,87
Gesamt Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung: 71.199,71
Kinderabsetzbetrag (KAB) aus voller FB: 25.856,07
Kinderabsetzbetrag (KAB) aus AZ: 13.587,41
Gesamt Kinderabsetzbetrag: 39.443,49
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Gesamtbetrag FB/AZ/KAB: 110.643,20
4. Gesamthöhe der Einsparung auf Basis des Auszahlungen im Jahr 2017 (Betrag in Euro):
102.796.369,92 -110.643,20=102.685.726,72
5. Gesamthöhe der Einsparungen unter Berücksichtigung der bereits beschlossenen Erhöhung der
Familienbeihilfe ab 01.01.2018 um 1,9%: 102.685.726,72 x 101,9% = 104.636.755,53.
Gerundet: 105 Mio. Euro
E. Ergänzende Bemerkungen:
1. EUROSTAT verfügt in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein über keine einschlägigen statistische
Daten betreffend vergleichende Preisniveaus. Daher wird die Familienbeihilfe in Bezug auf Kinder, die
im Fürstentum Liechtenstein leben, keiner Anpassung unterzogen.
2. Der Kinderabsetzbetrag wird von den Einnahmen aus der Einkommensteuer abgezogen. Insofern
werden die Minderausgaben an Kinderabsetzbeträgen eine Erhöhung des Steueraufkommens bewirken.
Daher werden den Gebietskörperschaften - auf Grund der im Finanzausgleich festgelegten Regelungen -
zusätzliche Mittel in Höhe von rund 36,4 Mio. € jährlich zur Verfügung stehen.
3. In Bezug auf die Anzahl der Auslandsbeamten und Entwicklungshelfer/innen liegen keine validen
Daten vor, da in der Familienbeihilfendatenbank keine Kennzeichnung dieser Personenkreise erfolgt, die
eine entsprechende Auswertung ermöglichen würde. Eine Berechnung der konkreten finanziellen
Auswirkungen kann daher nicht vorgenommen werden.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und
Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend
Auswirkungen auf die Deckung des Unterhaltbedarfs
Die Höhe der Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages soll an das Preisniveau des Wohnortes der
Kinder, die in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben, angepasst werden. Die durch die
Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages intendierte Unterhaltsentlastung der Eltern
bleibt jedenfalls erhalten, zumal der Orientierung an den Lebenshaltungskosten für ein Kind Rechnung
getragen wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anpassung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sowohl nach unten als auch nach oben erfolgt, je nach
dem, in welchem Verhältnis die statistischen Werte betreffend das Preisniveau zu Österreich stehen.
Quantitative Auswirkungen auf den Unterhalt von Kindern oder auf die Kinderkosten
Betroffene Gruppe
Kinder, die in EU/EWR/Schweiz leben
Anzahl der Betroffenen
132.000
Quelle/Erläuterung
Familienbeihilfendatenbank
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Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
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Bedeckung
in Tsd. €
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag
Einsparungen/reduzierte Auszahlungen
in Tsd. €
gem. BFRG/BFG
Betroffenes Detailbudget
25.01.01 Familienbeihilfe
Aus Detailbudget
2018
0
2018
2019
125
114.000
2019
125
114.000
2020
0
114.000
2021
0
114.000
2022
0
2020
2021
2022
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gegeben.
Laufende Auswirkungen
Personalaufwand
Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ist im Hinblick darauf, dass die Systematik der Leistungsgewährung unverändert bleibt, nicht oder nur in sehr geringem Umfang
zu erwarten. Es ist allenfalls mit zusätzlichem Informationsbedarf der Familienbeihilfenbezieher/innen zu rechnen, dem aber durch gezielte Informationsmaßnahmen
zu begegnen sein wird.
Laufende Auswirkungen
Werkleistungen
Körperschaft (Angaben
in
€)
Bund
2018
2019
125.000,00
2018
Bezeichnung
Körpersc
h.
Menge
Aufw. (€)
Menge
2019
Aufw. (€)
Menge
2020
Aufw. (€)
Menge
2021
Aufw. (€)
Menge
2022
Aufw. (€)
2020
2021
2022
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Pauschalbetrag Bund
für die
technische
Umsetzung
1
125.000,00
Die technische Umsetzung wird nach einer Kostenschätzung der Bundesrechenzentrum GmbH rund 125.000
€ betragen; dieser Pauschalbetrag ist als Einmalzahlung
aus Mitteln des FLAF an das BMF (zuständig für die technische Umsetzung) zu überweisen.
Laufende Auswirkungen
Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €)
Bund
2018
2019
-114.000.000,00
2019
Empf.
2020
-114.000.000,00
2020
2021
-114.000.000,00
2021
2022
-114.000.000,00
2022
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2018
Bezeichnung
Anpassung
Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag
Körperschaft
Bund
Empf.
Aufw. (€)
Aufw. (€)
Empf.
Aufw. (€)
Empf.
Aufw. (€)
Empf.
Aufw. (€)
1 -114.000.000,
1 -114.000.000,
1 -114.000.000,
1 -114.000.000,
00
00
00
00
Berechnungsgrundlagen sind als Anlagen 1 und 2 angeschlossen.
Langfristige finanzielle
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden
Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird
angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner
Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen
Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
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Unterzeichner
Datum/Zeit-UTC
Prüfinformation
Parlamentsdirektion
2018-05-03T08:41:02+02:00
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels und des Ausdrucks finden Sie unter:
https://www.parlament.gv.at/siegel
Hinweis
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